Beipackverbot
Ich sehe das ganze, genau genommen, als Fehlinterpretation der Zollvorschriften.
Die Idee hinter dem Beipackverbot ist, dass dadurch Tabakpreise nicht durch
Zugaben unterwandert werden sollen. Das ist für mich soweit noch nachvollziehbar.
Im Fall von Jars oder Sonderhumidoren trifft dieses jedoch nie zu, das Gegenteil
ist immer der Fall. Nehmen wir den roten Boli Belicosos Jar. Ohne den Topf, kosten
die Regulares rund die Hälfte als ohne den Topf. Der Sinn und Zweck der
Zollvorschrift trifft hier demnach überhaupt nicht zu.
Bei Sonderhumidoren oder Formaten im Jar, welche es nur in diese Gebinden
zu erwerben gibt, trifft die Zollvorschrift auch nicht zu. Kein Marktpreis der
offiziell ja gar nicht separat erwerbbaren Zigarren kann damit unterwandert werden.
Zu Koppelgeschäften kann ein Kunde nicht gezwungen werden. Demnach dürfte
der Kunde z.B. Jar + Zigarren beim Händler gemeinsam erwerben, könnte danach
vom Widerrufsrecht nur eines der Artikel gebrauch machen, z.B. den Jar oder
die Zigarren zurück senden. Das würde ich als Händler nicht mit machen wollen.
Das ein gefüllter Jar oder Sonderhumidor ein Koppelgeschäft sein soll,
sehe ich nicht. Es stellt nach meiner Auffassung eine Einheit im Sinne des Artikels dar.
Hier hat sich der deutsche Michel wieder mal ins Knie geschossen und ist weit
über das Ziel hinaus geschossen. Denn sie wissen nicht was sie tun.
Da hat man einen Chagall durch einen Bonobo Affen neu interpretieren lassen.
Ich würde als 5th. Avenue eine Klage zum Thema Jars und Sonderhumidore
einreichen und könnte mir eine gute Aussicht auf Erfolg vorstellen.
Ein Jar, Sonderhumidor oder sonst etwas in der Richtung wird zukünftig,
unter jeglicher Voraussetzung, nie als kostenlose Beigabe mit gegeben und
da es die reine Verpackung darstellt, auch keine Unterwanderung von
unzulässigen Koppelgeschäften sein. Der Focus liegt hier nicht vorrangig auf
dem Tabakprodukt, sondern auf der Einheit.